Begründet wird dies mit der Tatsache, dass sie nicht von Urheber selbst geschaffen wurden, sondern sie grundsätzlich vorhanden sind.
§ 5 UrhG schließt darüber hinaus „ amtliche Werke “ vom Schutz des Urheberrechts aus :
Dazu zählen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen, amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen und andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden.
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§ 5 UrhG excludes also official texts ( amtliche Werke ) from the scope of copyright protection .
These are defined as:
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de.clarin.euBegründet wird dies mit der Tatsache, dass sie nicht von Urheber selbst geschaffen wurden, sondern sie grundsätzlich vorhanden sind.
§ 5 UrhG schließt darüber hinaus „ amtliche Werke “ vom Schutz des Urheberrechts aus :
Dazu zählen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen, amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen und andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden.
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