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ˈSteu·er·be·scheid N m

ˈvor·be·stimmt ADJ REL

ˈvor·be·straft [ˈfoːɐ̯bəʃtraːft] ADJ inf

ˈvor·be·ten VB trans

1. vorbeten:

2. vorbeten fig:

vor·ˈbei·ge·hen VB intr irreg

2. vorbeigehen (danebengehen):

ˈvor·be·stel·len VB trans

Monolingual examples (not verified by PONS Editors)

German
Ein verbindlicher Vorbescheid, auch oder (von englisch = entscheiden), ist eine verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde gegenüber einer juristischen oder natürlichen Person betreffend deren Besteuerung.
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Auf einen Vorbescheid und die Baugenehmigung besteht bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, eine Teilbaugenehmigung steht dagegen im Ermessen der Baubehörde.
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Verbindliche Vorbescheide haben einen hohen Stellenwert im internationalen Steuerwettbewerb, zumal in einer globalisierten Welt alle potentiellen Standorte um Investoren konkurrieren.
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Er wurde später in der Wirtschaft übernommen, um dem Kunden oder Bürger eine Abgabenachricht, einen Vorbescheid oder Zwischenbescheid zu erteilen, wenn die Bearbeitung voraussichtlich längere Zeit beanspruchen wird.
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Durch den Vorbescheid stellt die Behörde rechtsverbindlich fest, dass die Aspekte, zu denen der Bauherr angefragt hatte, der Zulässigkeit der Anlage nicht entgegenstehen.
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Ein noch nicht bestandskräftiger Vorbescheid ist seinem Inhalt nach in die Baugenehmigung nach Art eines Zweitbescheids aufzunehmen.
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In der früheren Gerichtssprache verstand man unter Audienz auch eine Gerichtssitzung, insbesondere beim deutschen Reichskammergericht und den französischen Parlamenten, aber auch ein Verhör, einen Vorbescheid oder eine mündliche Verhandlung.
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Anders als der Vorbescheid geht die Teilbaugenehmigung über eine bloße Feststellung hinaus, indem sie den teilweisen Bau der Anlage gestattet.
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Damit würde mit Eintritt der Rechtskraft bei allen im Vorbescheid beantworteten Fragen ein Rechtsanspruch des Antragstellers entstehen.
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Der Vorbescheid ist keine bloße Zusicherung, sondern eine vorweggenommene Entscheidung.
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